Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungnen
A) Mietbedingungen
I. Leistungen von CIDA
- CIDA stellt die im Mietvertrag bezeichneten Geräte betriebsbereit auf, überläßt sie dem Mieter zum Gebrauch und wartet sie.
- Die Wartung umfaßt das Beseitigen von Störungen und Schäden sowie die Durchführung technischer Änderungen. Die Wartung erfolgt während der üblichen Geschäftszeit von CIDA. CIDA unterhält zu den üblichen Geschäftszeiten der Apotheke einen Telefon-Bereitschaftsdienst.
- CIDA bleibt Eigentümer der vermieteten Geräte.
II. Leistungen der Apotheke
- Die Apotheke hat die Miete zuzüglich Mehrwertsteuer ab der Betriebsbereitschaft (Übergabeerklärung) monatlich im voraus zu entrichten.
- Die ordnungsgemäße Installation der Geräte und der einwandfreie Betrieb des gesamten Systems werden durch eine Übergabeerklärung bestätigt.
- Veränderungen der Geräte und das Beseitigen von Störungen werden nur von oder mit Einwilligung von CIDA ausgeführt.
III. Vertragsdauer
- Das Vertragsverhältnis beginnt am Tage der Geräte - Übergabe gemäß Übergabeerklärung.
- Die Laufzeit des Vertrages beträgt 60 Monate.
- Die Vertragsparteien können den Mietvertrag einvernehmlich vorzeitig aufheben. Bei einer vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages ist der Differenzbetrag zwischen den noch offenen Mieten und dem Verwertungserlös aus dem Verkauf des Mietgegenstandes vom Mieter an CIDA zu zahlen.
IV. Haftung
Der Mieter haftet außer bei Vorsatz nicht für Beschädigungen, Zerstörung oder Verlust der ihm überlassenen Geräte.
B) Auftragsbedingungen
I. Leistungen von CIDA
- CIDA gewährt der Apotheke ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Recht, die Software zu nutzen. Die Apotheke ist nicht befugt, die Software Dritten zur Nutzung zu überlassen. Bei Zuwiderhandlung hat die Apotheke vollen Schadensersatz zu leisten.
- Zur Einführung des Systems schult CIDA kostenlos zwei von der Apotheke zu benennende Personen (Inhaber und/oder Mitarbeiter) nach Wahl der Apotheke in der Apotheke oder in den Geschäftsräumen von CIDA. Personal-, Reise- und Übernachtungskosten der Apotheke für Inhaber und/oder Mitarbeiter trägt diese selbst.
II. Leistungen der Apotheke
- Die Apotheke hat die Gebührenpauschale zuzüglich Mehrwertsteuer ab der Funktionsbereitschaft monatlich im voraus zu zahlen.
- Die Apotheke hält auf ihre Kosten einen gesonderten Telefonhauptanschluß für die Datenfernübertragung zur Verfügung.
III. Vertragsdauer
- Das Vertragsverhältnis beginnt am Tage der Software- Übergabe. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
- Die Laufzeit des Vertrages beträgt 60 Monate.
- Nach Ablauf der Vertragsdauer verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr, sofern nicht ein Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
IV. Zusammenarbeit
Die Apotheke und CIDA sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle wesentlichen organisatorischen und technischen Einrichtungen sowie über die für die Beratung notwendigen Daten so umfassend und zeitnah zu informieren und sich bei der Auftragserledigung so zu unterstützen, daß eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und eine zügige Auftragserledigung gewährleistet sind.
V. Gewährleistung und Haftung
- Für das Auftragsverhältnis gelten die Vorschriften der §§ 675, 676 BGB. CIDA haftet für die ordnungsgemäße Funktion der eigenen Programme. Weitergehende Ansprüche gleich welchen Rechtsgrundes sind ausgeschlossen.
- Für den ordnungsgemäßen Zustand oder Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen der Bundespost haftet CIDA nicht.
VI. Datenschutz
- Betriebsbezogene Zahlen der Apotheke oder sonstige Tatbestände oder Umstände, die CIDA durch den Auftrag und ihre Geschäftstätigkeit bekannt werden, unterliegen der absoluten Verschwiegenheit und dürfen Dritten, soweit diese nicht für CIDA auftragsgemäß tätig und ebenfalls den Datenschutzbestimmungen unterworfen sind, nicht bekanntgemacht werden.
- Diese Bestimmung gilt nach dem Ausscheiden von Mitarbeitern von CIDA für diese uneingeschränkt fort.
C) Gemeinsame Bedingungen
- Die Leistungen von CIDA erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen, die mit der Unterzeichnung des Vertrages als verbindlich anerkannt werden. Eine Anpassung der Bedingungen, insbesondere an neue technische Gegebenheiten bleibt vorbehalten und ist der Apotheke mitzuteilen, soweit ihre Interessen berührt werden. Dasselbe gilt für Wartung, Pflege und Weiterentwicklung der Programme und Ihrer Dokumentationen.
- Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
- Sollten einzelne der Vereinbarungen rechtsunwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Bestimmungen gleichwohl gelten. Im übrigen soll anstelle der unwirksamen Bestimmung eine ihrem wirtschaftlichen Sinn und Zweck angepaßte Regelung gelten.
- CIDA kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen.
- Gerichtsstand ist, sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art Darmstadt.
- Erfüllungsort ist Darmstadt.
CIDA-Steuernummer : 07 22502870


